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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen

§ 1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen Diese „Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) und Lieferanten – Auftragnehmer (AN) bei allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge: Das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes) Diese AGB Die für Beton (die „Ware“) einschlägige technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2. sowie die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der Österreichischen Bautechnik Vereinigung. Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden. Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. „Unternehmerische AG“ sind Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. § 2 – Lieferung und Leistung Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 t Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen. Als Ankunftszeit des Mischwagens gilt das Eintreffen auf der Baustelle. Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung nicht beeinflussbare Behinderungen entgegen stehen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die Außentemperatur unter +3 C°, gemessen im Lieferwerk, liegt. Wird durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit. Sollte die abgerufene Liefermenge nicht fristgerecht an die Baustelle geliefert werden, so treffen den AN die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges erst nach Ablauf einer Respirofrist von eineinhalb Stunden, die mit der Einmahnung der Leistung durch den AG zu laufen beginnt. Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten zu verrechnen. Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz durch den AG verschoben, so hat er den AN hievon mindestens zwölf Betriebsstunden vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich zu verständigen. Die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat der AG zu ersetzen. Die Fahrer des AN sind nicht berechtigt, für diesen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Der AG sorgt für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons. Die den Lieferschein unterzeichnenden Leute des AG sind zur Übernahme bevollmächtigt. § 3 – Pumpleistungen Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpe bzw. des Fahrmischers zur Verfügung zu stellen. Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich. Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes der Betonpumpe, des Übergabetrichters, des Förderbandes, des Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine darüber hina